Väter sind auch während der Karenz vor Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens mit der Bekanntgabe der Karenz bzw. bei einer Teilung der Karenz frühestens vier Monate vor ihrem Antritt, aber jedenfalls erst mit der Geburt des Kindes.

Der Kündigungsschutz dauert in jedem Fall bis zum Ablauf von 4 Wochen nach dem Ende der Karenz bzw. des jeweiligen Karenzteils. Väter in Karenz können nur nach vorheriger Klage bei und Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt werden. Das Gericht darf diese Zustimmung jedoch nur erteilen, wenn der Arbeitgeber bestimmte Kündigungsgründe geltend macht und beweist (Umstände in der Person des Arbeitnehmers, welche die betrieblichen Interessen nachteilig berühren; wenn das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen nicht weiter aufrechterhalten werden kann etc.). Auch bei Entlassungen muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts einholen. Das VKG verweist hierbei auf das Mutterschutzgesetz und dessen strenge Entlassungsgründe. Entlassungen in der geschützten Zeit ohne eingeholte Zustimmung des Gerichts sind rechtlich unwirksam.