Wurden die Termine für die rechtzeitige Bekanntgabe versäumt, besteht kein Rechtsanspruch auf die gesetzliche Karenz. Eine diesbezügliche Vereinbarung kann mit dem Arbeitgeber jedoch einvernehmlich getroffen werden. Die Bekanntgabe des Karenzteils wirkt bindend für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – Beginn und Dauer der Karenz können später nicht mehr einseitig abgeändert werden.

Wie schon erwähnt, dauert auch der gesetzliche Anspruch auf Väterkarenz für jenes Kind, dessen Geburt der Anlass zum Karenzantritt war, höchstens nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres, auch wenn die Eltern sich die Karenz teilen. Eine Karenzierung über diesen Zeitpunkt hinaus muss mit dem Arbeitgeber zusätzlich vereinbart werden. Solche Karenzierungen unterliegen aber nicht mehr den gesetzlichen Schutzbestimmungen des VKG, allerdings kann auch deren Anwendung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.